Die Leitungsentscheidung beginnt beim konkreten Anwendungsfall
Ein pauschales Ja oder Nein zu künstlicher Intelligenz wird der Leitungsverantwortung regelmäßig nicht gerecht. Ein Übersetzungswerkzeug für interne, nicht vertrauliche Texte wirft andere Fragen auf als ein System zur Bewerberauswahl, Kreditprüfung oder Steuerung sicherheitskritischer Anlagen. Das Organ braucht daher eine anwendungsbezogene Sicht: Welcher Geschäftszweck wird verfolgt, wer nutzt das System, welche Personen sind betroffen und wie stark beeinflusst der Output eine Entscheidung?
Für österreichische GmbHs und Aktiengesellschaften bilden § 25 GmbHG beziehungsweise § 84 AktG den gesellschaftsrechtlichen Ausgangspunkt. Die dort verankerte Sorgfalt verlangt keine technische Detailsteuerung durch jedes Organmitglied, wohl aber eine angemessene Organisation und informierte Entscheidung. Wirtschaftliche Chancen dürfen berücksichtigt werden. Sie ersetzen jedoch weder die Prüfung zwingenden Rechts noch die Festlegung, welche Risiken das Unternehmen unter welchen Kontrollen akzeptiert.
- Use Case und Geschäftszweck statt bloßer Produktname
- Entscheidungseinfluss und mögliche Folgen für Betroffene
- Datenarten, Nutzerkreis, Schnittstellen und Einsatzgebiet
- Rolle des Unternehmens und zeitliche Anwendbarkeit der Pflichten
Zwingende rote Linien sind keine Ermessensfrage
Art. 5 des AI Act verbietet bestimmte Praktiken, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem bestimmte Formen schädlicher Manipulation, Social Scoring, biometrischer Kategorisierung und Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Die Tatbestände sind präzise zu prüfen; weder Gesichtserkennung noch Emotionserkennung sind ohne Rücksicht auf Kontext und Ausnahmen pauschal verboten. Ist ein Verbot erfüllt, besteht kein unternehmerisches Ermessen, die Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen dennoch zuzulassen.
Rechtsstand 16. September 2026 ist außerdem zwischen bereits anwendbaren und später anwendbaren Regeln zu unterscheiden. Die ursprünglichen Verbote gelten seit 2. Februar 2025. Die durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ergänzten Verbote zu bestimmten intimen Darstellungen und Material über sexuellen Kindesmissbrauch werden erst am 2. Dezember 2026 anwendbar. Unabhängig davon können DSGVO, Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsrecht, Urheberrecht, Produktsicherheit oder sektorspezifische Regeln einen Einsatz bereits heute ausschließen oder begrenzen.
- Verbotstatbestände vollständig und kontextbezogen prüfen
- Anwendungsdatum jeder einschlägigen Regel festhalten
- Andere zwingende Rechtsgebiete parallel beurteilen
- Unzulässige Nutzung technisch und organisatorisch sperren
Vier Freigabestufen schaffen eine handhabbare Ordnung
Für zulässige Anwendungen empfiehlt sich eine abgestufte Ordnung. Niedrigriskante Standardnutzungen können innerhalb klarer Daten- und Qualitätsregeln allgemein erlaubt werden. Sensiblere Anwendungen benötigen eine fachliche Freigabe, etwa durch Legal, Datenschutz oder Informationssicherheit. Neue oder unsichere Anwendungen können als befristeter Pilot mit begrenztem Nutzerkreis und ohne unmittelbare Außenwirkung zugelassen werden. Anwendungen außerhalb der Risikobereitschaft oder ohne tragfähige Kontrollen bleiben untersagt.
Die Einordnung darf nicht allein vom Einkaufspreis oder von einer Anbieterwerbung abhängen. Maßgeblich sind unter anderem Personenauswirkung, Autonomiegrad, Reichweite, Sensibilität der Daten, Fehlerfolgen und Reversibilität. Eine Anwendung kann bei verändertem Zweck, neuem Modell oder zusätzlichen Daten in eine höhere Stufe wechseln. Deshalb sollte jede Freigabe Bedingungen, Laufzeit, verantwortliche Stelle und konkrete Auslöser für eine erneute Prüfung enthalten.
- Allgemein erlaubt innerhalb verbindlicher Nutzungsregeln
- Erlaubt erst nach dokumentierter Fachprüfung
- Befristeter Pilot unter kontrollierten Bedingungen
- Untersagt wegen Recht, Risiko oder fehlender Kontrollierbarkeit
Rolle und Risikoklasse bestimmen die Prüftiefe
Zunächst ist zu klären, ob das Unternehmen im konkreten Verhältnis Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler oder Produkthersteller ist. Wer ein fremdes System nur intern nutzt, ist häufig Betreiber. Bei Hochrisiko-KI-Systemen können insbesondere das Anbringen des eigenen Namens oder der eigenen Handelsmarke, eine wesentliche Veränderung oder eine so geänderte Zweckbestimmung, dass das System zum Hochrisiko-KI-System wird, nach Art. 25 Anbieterpflichten auslösen. Die interne Bezeichnung als Kunde oder Nutzer ist dafür nicht entscheidend. Auch innerhalb eines Konzerns können verschiedene Gesellschaften unterschiedliche Rollen einnehmen.
Eine mögliche Hochrisikoeinstufung folgt nicht aus dem Schlagwort Personal, Finanzen oder Medizin allein. Entscheidend sind Art. 6, Anhang I oder III, die konkrete Zweckbestimmung und gesetzliche Ausnahmen. Nach der geänderten Rechtslage gelten die zentralen Pflichten der Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III für Anhang-III-Systeme grundsätzlich ab 2. Dezember 2027 und für Anhang-I-Systeme ab 2. August 2028. Diese Fristen verschieben weder bereits geltende Verbote noch andere Rechtsvorschriften.
- Wirtschaftsrolle je System und Gesellschaft bestimmen
- Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung abgleichen
- Anhang I, Anhang III und Ausnahmen getrennt prüfen
- Künftige Pflichten frühzeitig in Beschaffung und Projektplan aufnehmen
Das Leitungsorgan setzt Mandat, Grenzen und Eskalation
Das Organ muss nicht jede einzelne Standardanwendung selbst genehmigen. Es sollte aber den grundlegenden Risikoappetit, die roten Linien und die Kompetenzordnung beschließen. Dazu gehören Freigabestufen, Mindestprüfungen, Mitzeichnungen, Berichtspflichten und ein klarer Vorbehalt für strategische oder besonders sensible Fälle. Delegation funktioniert nur, wenn geeignete Personen ausgewählt, mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet und durch nachvollziehbare Anweisungen geführt werden.
Eine Eskalation an Geschäftsführung oder Vorstand sollte jedenfalls vorgesehen werden, wenn Grundrechte erheblich betroffen sein können, sensible Daten verarbeitet werden, die Rechtslage ungeklärt ist, ein wesentliches Budget oder Reputationsrisiko besteht oder Schutzmaßnahmen nicht funktionieren. Ebenso braucht es technisch umsetzbare Stoppschwellen. Warnsignale dürfen nicht in einem Fachsilo verbleiben; der festgelegte Informationsweg muss das zuständige Organ rechtzeitig erreichen.
- Strategische Leitplanken und Risikobereitschaft beschließen
- Operative Freigaben mit klaren Grenzen delegieren
- Wesentliche Abweichungen und Vorfälle zwingend eskalieren
- Abschaltung, Einschränkung und Wiederfreigabe organisatorisch vorbereiten
Freigabe ist ein überprüfbarer Prozess, kein Endpunkt
Eine tragfähige Entscheidung dokumentiert den damaligen Informationsstand, geprüfte Alternativen, verbleibende Unsicherheiten und die Gründe für die gewählte Stufe. Dazu kommen Verantwortliche, Kontrollen, Berichtsintervalle und Kriterien für eine Neubewertung. Das ist besonders wichtig, weil Modelle, Datenquellen, Schnittstellen und Anbieterbedingungen veränderlich sind. Eine einmalige Freigabe ohne Änderungs- und Vorfallprozess wird dieser Dynamik regelmäßig nicht gerecht.
Sorgfältige Vorbereitung kann Entscheidungsqualität und Nachweisbarkeit verbessern, führt aber nicht automatisch zu Haftungsfreiheit. Ob ein Organmitglied pflichtgemäß gehandelt hat, hängt von Entscheidungstyp, Informationsgrundlage, Interessenfreiheit, Umsetzung und Überwachung im konkreten Fall ab. Vor Veröffentlichung oder wesentlichen Umsetzungsentscheidungen sind Rechtsstand, österreichische Behördenlage und sektorspezifische Vorgaben erneut zu prüfen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung zum Einzelfall.
- Entscheidungsgrundlage und offene Punkte zeitnah sichern
- Freigabe mit messbaren Kontrollen und Fristen verbinden
- Modell-, Zweck-, Daten- und Anbieteränderungen überwachen
- Rechtslage und Behördenzuständigkeit vor Umsetzung aktualisieren
Leitungsentscheidung in sechs Fragen
- Welcher konkrete Zweck, Nutzerkreis und Entscheidungseinfluss ist beantragt?
- Welche Rolle hat das Unternehmen und welche Regeln sind bereits anwendbar?
- Ist die Nutzung verboten oder nach anderem zwingendem Recht unzulässig?
- Welche Freigabestufe entspricht Daten, Personenauswirkung und Schadenspotenzial?
- Wer prüft, entscheidet, überwacht und berichtet bei Abweichungen?
- Welche Änderung, welcher Vorfall oder welche Frist löst Neubewertung oder Stopp aus?
Häufige Fragen
Muss die Geschäftsführung jedes KI Werkzeug selbst freigeben?
Nein. Standardfälle können innerhalb einer beschlossenen Kompetenzordnung delegiert werden. Das Leitungsorgan sollte jedoch Risikobereitschaft, Verbote, Freigabestufen und Eskalationsfälle festlegen. Strategische, rechtlich ungeklärte oder besonders folgenreiche Anwendungen sollten nach Maßgabe von Satzung, Geschäftsordnung und konkreter Risikolage beim zuständigen Organ verbleiben.
Darf eine Anwendung bis zu den Hochrisikofristen ungeprüft eingesetzt werden?
Nein. Die Verschiebung bestimmter Hochrisikopflichten auf 2027 beziehungsweise 2028 betrifft nicht den gesamten AI Act. Bereits anwendbare Verbote, Transparenzregeln und Vorgaben zur KI Kompetenz sowie DSGVO, Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsrecht, Produktsicherheit und andere Vorschriften können schon vorher Prüfungen und Schutzmaßnahmen verlangen.
Reicht eine allgemeine KI Richtlinie als Freigabe?
Eine Richtlinie kann Standardnutzungen ordnen, ersetzt aber bei sensiblen Anwendungen keine Einzelfallprüfung. Zweck, Rolle, Datenfluss, Betroffenenkreis, Rechtskategorie und Kontrollen müssen zur konkreten Nutzung passen. Wesentliche Änderungen oder Vorfälle sollten eine erneute Bewertung und gegebenenfalls Einschränkung oder Aussetzung auslösen.
Primärquellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026
- Verordnung (EU) 2026/1744
- § 25 GmbHG
- § 84 AktG
- Datenschutz-Grundverordnung
Rechtsstand: 16. September 2026. Die Bewertung berücksichtigt die konsolidierte Fassung des AI Act nach der Verordnung (EU) 2026/1744. Anwendungsdaten, österreichische Behördenzuständigkeiten und sektorspezifische Vorgaben sind vor Veröffentlichung und vor jeder wesentlichen Einzelfallentscheidung erneut zu prüfen.